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Erstattung der "fortgewährten Leistungen" der Arbeitgeber

In vielen Gliederungen der DLRG existieren Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG), die auf Basis von Verträgen mit dem jeweiligen zuständigen Rettungszweckverband den Wasserrettungsdienst nach Bayerischem Rettungsdienstgesetz (BayRDG) in Ihrer Region stellen. Im Alarmierungsfall durch die jeweilige Leitstelle werden Einsatzkräfte dieser SEG unter Umständen auch direkt "von ihrem Arbeitsplatz weg" alarmiert.

Der jeweilige Arbeitgeber ist nach § 33a BayRDG zur Freistellung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte verpflichtet. Der einem Arbeitgeber so entstandene finanzielle Nachteil durch die Fortgewährung von Leistungen (Bruttogehalt und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung) kann sich dieser auf Antrag erstatten lassen. Wir bitten von dieser Möglichkeit der Erstattung der Kosten Gebrauch zu machen. Die Arbeitgeber sollten, wenn sie den Arbeitnehmer freistellen müssen, nicht noch auf den Personalkosten sitzen bleiben. Das macht die Freistellung leichter.

Basis für die Kostenerstattung ist, dass der Arbeitgeber diese Aufwände der betroffenen DLRG-Gliederung in Rechnung stellt. Die betroffenen Gliederungen können sich diese Kosten vom Freistaat Bayern erstatten lassen. Diese Anträge stellt die örtliche DLRG-Gliederung über den DLRG-Landesverband Bayern.

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